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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verleih von Arbeitsbühnen
sowie Gabelstapler

I. Mietvertrag

Der Vermieter stellt für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein Gerät zur Verfügung. Der Mieter hat selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob das Gerät für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an. Der Vermieter hat eine Maschinen- und Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.025,00 abgeschlossen. Der Mieter wird im Umfange der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung von Schäden am Gerät freigestellt, soweit diese Schäden vom Mieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Das Haftungsrisiko (Schäden Dritter) des Vermieters ist im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung mit den Deckungssummen von € 5.000.000,-- für Personenschäden und Sachschäden versichert. Für Schäden Dritter, die durch Falschbedienung, Fahrlässigkeit oder Verschulden des Mieters entstehen, haftet dieser selbst. Falls für den Mieter keine Betriebshaftpflichtversicherung (bei Unternehmern) bzw. Privat- oder Haus- und Grundstücks Haftpflichtversicherung besteht, wird empfohlen, eine solche abzuschließen bzw. ggf. auszuweiten. Soll die im Mietvertrag genannte Mietzeit verlängert werden, so ist der Vermieter mindestens 2 Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen. Der Mieter verpflichtet sich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerätes die Batterien (bei E-Geräten) täglich aufzuladen, regelmäßig zu warten. Batterien sind vor Tiefenentladung zu schützen. Alle Betriebsstoffe (Öl, Wasser etc.) sind täglich vor Arbeitsbeginn zu prüfen.

II. Einsatzbedingungen

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird. Die angemieteten Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Insbesondere darf die Hubarbeitsbühne nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Weitervermietung oder Verleihung ist untersagt. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken und bei Verschmutzung zu reinigen. Sandstrahlarbeiten sind strengstens verboten. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen. Das gemietete Gerät steht vom Zeitpunkt der Gefahrenübernahme ab unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen und zwar sowohl am Arbeitsgerät, an Fahrzeugen wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden, soweit nicht gemäß Ziffer I. Versicherungsschutz besteht. Wenn ein Gerät durch Defekt ausfällt, ist der Vermieter sofort zu verständigen. Sofern der Defekt auf unsachgemäßer Benutzung und Behandlung des Arbeitsgerätes oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne verspätet oder nicht zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ausfällt. Es sei denn, der Vermieter hat diesen Umstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründ nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasen des Mieters. Bei Selbstabholung von Anhängerarbeitsbühnen müssen die Abholer ein zum Ziehen geeignetes Fahrzeug bereitstellen. (Die zugelassene Traglast muss dem Gewicht der Bühne entsprechen)

III. Reservierungen

Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst nach Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages.

IV. Zahlungsbedingungen

Die Miete wird vom Zeitpunkt der Abfahrt vom Betriebshof ( bei Selbstabholung ) oder bei Ankunft auf der Einsatzstelle ( bei Anlieferung ) ab berechnet. Zu dem Mietzins wird eine 5 %ige Versicherungspauschale, ein eventueller Treibstoffverbrauch, ein eventueller An- und Abtransport (bei Anlieferung) sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist entsprechend der geplanten Mietdauer bei Abholung des Gerätes zu zahlen. Bei Mietverlängerung ist der Mieter gleichfalls verpflichtet, Vorauszahlung zu leisten. Erfüllt er diese Bedingungen nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurück zu holen. (Andere Zahlungsweisen sind bei Auftragserteilung zu vereinbaren)

V. Gerichtstand

In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Volkkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist.

 

Eine PDF-Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier: Startet den Datei-DownloadAGB 

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